Für den Verkehr mit Mietomnibussen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss/Beförderungsvertrag

Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. Eine vertragliche Bindung des Unternehmers entsteht erst durch Annahme des Angebots und Bestätigung durch den Unternehmer. Die Annahme kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder in elektronischer Form erfolgen. Die Form der Bestätigung steht dem Unternehmer frei.

2. Leistungsinhalt

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die Bestätigung (Ziffer 1) des Unternehmers maßgebend. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht

a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufs der Fahrt,

b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,

c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,

d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, ist der Unternehmer lediglich Vermittler.

3. Leistungsänderungen

a) Änderungen durch den Unternehmer, durch Dritte oder höhere Gewalt. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von der Bestätigung, die nach Vertragsschluss eintreten und nicht vom Unternehmer wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet. b) Änderungen auf Wunsch des Kunden nach Fahrtantritt (z.B. hinsichtlich Fahrtstrecke und Fahrtdauer) sind nur möglich, soweit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.

4. Gepäck

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, kann jeder Fahrgast Gepäckstücke im Gesamtgewicht von 20 kg und zusätzlich ein Stück Handgepäck (Höchstgewicht 5 kg) mitnehmen.

5. Preise

a) Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise.

b) Erhöht sich der Umfang der vereinbarten Leistungen, z.B. bei Änderungen nach Ziffer 3b, so ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.

c) Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig.

d) Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt. Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

6. Preiserhöhung

Der Busunternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:

a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren.

c) Der Busunternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekannt werden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

d) Im Falle einer zuverlässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Busunternehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem Busunternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

a) Tritt der Kunde vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung nicht berührt. Der Unternehmer wird aber seine ersparten Aufwendungen absetzen. Anstelle der vereinbarten Vergütung kann der Unternehmer eine Rücktrittspauschale erheben. Diese beträgt bei einem Rücktritt:

  • ab Buchungstag bis einschließlich 45. Tag: 20% des Reisepreises
  • ab 44. Tag bis einschließlich 31. Tag: 30% des Reisepreises
  • ab 30. Tag bis einschließlich 23 Tag: 40% des Reisepreises
  • ab 22. Tag bis einschließlich 16. Tag: 50% des Reisepreises
  • ab 15. Tag bis einschließlich 07. Tag: 60% des Reisepreises
  • ab 06. Tag bis einschließlich 03. Tag: 80% des Reisepreises
  • ab 02. Tag: 90% des Reisepreises.

b) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Leistungserhebung führen. Kündigt der Kunde den Vertrag, so kann der Unternehmer eine den Umständen angemessene Vergütung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Leistungen verlangen. Für die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt diese Ziffer sinngemäß.

c) Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstanden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. Stornierungsgebühren für Schiffspassagen oder Hotelleistungen.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Unternehmer

Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten oder nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen:

a) Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer von dem Unternehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.

b) Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden zurückzuführen, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen. Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend, wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden.

9. Haftung des Unternehmers

a) Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erbringung der gem. Ziffer 2 bestätigten Leistungen.

b) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

10. Beschränkung der Haftung

a) Die Haftung des Unternehmers ist für den Kunden insgesamt auf die Höhe des nach Ziff. 5 vereinbarten Preises beschränkt. 1. soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Unternehmer wegen einem dem Fahrgast entstehenden Schaden ausschließlich wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers haftbar ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde oder durch unerlaubte Handlungen eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der Vertragserfüllung. § 8 a Abs. 2 Satz 1 StVG bleibt unberührt.

b) Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

c) Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden. d) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,-€ übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsmäßiger Erbringung von Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonstige Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung der Reise. Erklärt der Unternehmer zunächst gegenüber dem Kunden, dass die vorgetragene Beanstandung und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis der Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

12. Gepäck und sonstige Sachen

a) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

13. Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste

a) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder andern Sachen des Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

b) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

c) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften

Der Fahrgast ist für die Kenntnis und Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsabschluss geändert worden sind.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort

a) Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

b) 1. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens. 2. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens. 3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Stand 02/2011 Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) e.V.